Erinnerung an die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen der Gehwege

Diese besagt, dass Straßenanlieger die Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen, bei Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen haben. Die Reinigungspflicht beinhaltet das Beseitigen von Schmutz, Unkraut, Unrat und Laub. Sind keine Gehwege vorhanden, muss stattdessen eine Fläche von einem Meter Breite entsprechend gereinigt werden.

Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter, Pächter) von Grundstücken, die direkt an einer Straße liegen oder von der Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Den genauen Wortlaut der Streupflichtsatzung finden Sie
unter www.remchingen.de/ortsrecht. Die Gemeinde bittet um Beachtung.

Quelle: Die Informationen sind den Gemeindenachrichten Nr. 41/2026 entnommen. 

Symbolbild, Foto; iStock Nr. 21732584
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