Öffentlicher Verkehrsraum: Abstellen von Anhängern nicht länger als zwei Wochen erlaubt
Das Ordnungsamt verweist auf die Regelung in der Straßenverkehrsordnung, nach der Kraftfahrzeuganhänger nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden dürfen. Dieses zeitlich begrenzte Parken ist aber nur soweit erlaubt, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich zu Verkehrszwecken benutzt wird.
Das „bloße Umparken des Anhängers“ von einem Parkstand zu einem anderen innerhalb desselben Straßenbereichs ist nicht erlaubt und führt auch nicht zur Unterbrechung der 2-Wochen-Frist. Wird mit dem Anhänger nur eine kurze Fahrt außerhalb des Gebiets nur zu dem Zweck unternommen, eine neue 2-Wochen-Frist in Gang zu setzen, um dann wieder an gleicher Stelle parken zu können, ist dies ebenfalls unzulässig und wird mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet.
Im Gewerbegebiet Billäcker sowie am Ortseingang Singen am Kappewiesenweg befinden sich zahlreiche Anhänger, teilweise auch gewerbliche Schaustellerwagen, welche die 2-Wochen-Frist nicht ordnungsgemäß einhalten. Die abgestellten Campingwagen und Wohnmobile am Kappelwiesenweg, die teilweise auch in den angrenzende Gehwegbereich ragen, gefährden dort die sichere Nutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern. Der Gemeindevollzugsdienst ahndet derartige Verstöße und überwacht die Einhaltung der 2 Wochen-Frist.
Durch den allgemein zunehmenden Parkdruck werden alle Nutzer von Anhängern, Wohnmobilen oder Campingwagen generell aufgefordert, die Fahrzeuge und Anhänger vorzugsweise auf einem privaten Grundstück zu parken und ggf. auf dem eigenen Grundstück Platz zum dauerhaften Abstellen zu schaffen. Dies gilt generell auch für alle Personenkraftwagen, für die auf dem eigenen Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden ist. Schließlich dient es dem Interesse aller Verkehrsteilnehmer, wenn dadurch der Parkraum nicht dauerhaft unnötig blockiert wird.
Quelle: Die Informationen sind den Gemeindenachrichten Nr. 21/2026 entnommen.

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